Reinigungsordnung
(in Ergänzung zur Hausordnung)
I. Hausreinigung
a) Allgemeinräume
Dem jeweiligen Mieter obliegt die Reinigung des Trockenraums, aller Kellergänge und der Kellertreppen sowie - falls vorhanden - der Aufzugskabinen und der Dachböden. Sie ist in der Kalenderwoche durchzuführen, an dem der jeweilige Mieter auch zur Straßenreinigung und Schneeräumung gemäß Reinigungsplan verpflichtet ist.
b) Treppenhausreinigung
Jeder Mieter ist dazu verpflichtet, das Treppenhaus seines Stockwerks in der Kalenderwoche zu reinigen, an dem der jeweilige Mieter gemäß Reinigungsplan an der Reihe ist.
Die Reinigung ist feucht durchzuführen. Bodenwachse dürfen wegen Rutschgefahr nicht benutzt werden. Die Verwendung handelsüblicher Reinigungsmittel ist erlaubt.
Die Reinigung umfasst:
- Für Mieter der Erdgeschosswohnungen:
Das eigene gesamte Stockwerkspodest bis einschließlich Eingangspodest außen und innen, sowie Fenster, Treppengeländer und Briefkastenanlage. - Für Mieter ab 1. OG:
Das eigene gesamte Stockwerkspodest und alle Treppen und Podeste bis zum nächsten bewohnten Stockwerkspodest, einschließlich Fenster und Treppengeländer.
II. Straßenreinigung / Schneeräumung
a) Grundsätzlich ist jeder Mieter des Hauses dazu verpflichtet, alle privaten und öffentlichen Straßen und Wege des Hausgrundstücks zu reinigen / Schnee zu räumen, sowie Mülltonnen oder -container herauszustellen.
b) Mehrere Mietparteien haben die Straßenreinigung und Schneeräumung gemäß Reinigungsplan im Wechsel durchzuführen. In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehung der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis 07.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Soweit in dieser Reinigungsordnung keine anderweitige Regelung getroffen ist, wird der Umfang der Reinigungs- und Schneeräumungspflicht durch die „Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Budenheim“ vom 4. Dezember 2000 / 24.04.2013 geregelt. Sie gilt sinngemäß für die privaten Grundstückswege.
Wir machen darauf aufmerksam, dass sich jeder Mieter zur Haus- und Straßenreinigung im Mietvertrag verpflichtet hat, es sei denn, im Mietvertrag § 5 ist abweichendes geregelt. Die Ausführung der Hausreinigung besteht in Form einer Dienstleistung. Persönliche Verhinderung durch Urlaub, Gebrechlichkeit usw. befreien nicht von dieser Leistungspflicht. In diesem Fall haben die Mieter vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass eine Ersatzkraft ihre Verpflichtung wahrnimmt.
Der Vermieter ist ansonsten berechtigt, die Ersatzkraft zu stellen und die Kosten auf den leistungspflichtigen Mieter umzulegen.
Benutzungsordnung
(in Ergänzung zur Hausordnung)
I. Trockenraum / Waschküche / Wäschestangen
Trockenraum und Wäschestangen im Freien (soweit vorhanden) stehen allen Mietern zur Verfügung. Hierbei ist auf die Einhaltung der Ruhezeiten zu achten.
Auf Balkonen darf die Wäsche nur innen unterhalb der Brüstung trocknen.
Nach Nutzung von Trockenraum, Waschküche und Wäschestangen hat der Berechtigte den Raum grundsätzlich zu säubern und frei zu machen.
Die Räume sind ausschließlich für die jeweiligen Zwecke zu nutzen.
II. Fahrradkeller
Das Abstellen von Fahrrädern ist grundsätzlich nur auf den dafür vorgesehenen Flächen und im Fahrradkeller gestattet.
Abweichende Vereinbarungen von der Benutzungsordnung unter den Mietern haben keine Gültigkeit im Verhältnis Mieter/Vermieter. Die Wohnungsbaugesellschaft übernimmt in den Allgemeinräumen für abhanden kommende Gegenstände keinerlei Haftung.
Stand: Mai 2021